Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Hotels „Maria Theresia”, Dursterstraße 227, 6290 Mayrhofen (im Folgenden kurz Beherberger genannt):
1. Soweit im Nachfolgenden nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird, gelangen subsidiär zu diesen AGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 zur Anwendung. Der Beherberger erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Verweist der Vertragspartner bei bzw. vor Vertragsabschluss auf seine eigenen AGB, die mit den vorliegenden AGB im Widerspruch stehen, gelangen jedenfalls nur die AGB des Beherbergers zur Anwendung bzw. werden nur jene Vertragsbestandteil.
2. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. Die Höhe dieser Anzahlung bleibt dem Beherberger vorbehalten. Bei dieser Anzahlung handelt es sich um ein Angeld im Sinn des § 908 ABGB. Der Verfall ist von einem Schaden unabhängig, doch kann der Beherberger den Ersatz des über das Angeld hinausgehenden verschuldeten Schadens verlangen. Statt sich auf den Angeldverfall zu berufen, kann der Beherberger weiter auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder bei deren Unmöglichkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) nach Aufforderung zu bezahlen.
3. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden, wobei der Vertragspartner das Angeld nicht mehr zurückbezahlt erhält.
Innerhalb dieser Frist gelten die unter Pkt. 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 angeführten Bedingungen.
4. Als Erfüllungsort wird 6290 Mayrhofen vereinbart.
Im zweiseitigen Unternehmensgeschäft ist ausschließlich das Bezirksgericht Zell am Ziller zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert. Auf den gegenständlichen Beherbergungsvertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie der ROM-I- und ROM-II-Vertragswerke werden einvernehmlich ausgeschlossen.
Änderungen bzw. Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 und diesen Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für das Schriftformerfordernis.